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一般商业条款
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Die Firma Friedrich Hippe Maschinenfabrik und Gerätebau GmbH (nachstehend nur Hippe genannt) legt ihren Geschäftsbeziehungen im Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer die folgenden Verkaufs-Geschäftsbedingungen zugrunde:

1    Allgemeines:
1.1Für alle unsere Angebote, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen gelten aus­schließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sie werden von Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt.
1.2Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertrags­bestandteil, auch wenn ihnen Hippe nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3Hippe behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Leistungen – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.4Individualvereinbarungen haben in allen Fällen Vorrang vor diesen Geschäfts­be­dingungen.
1.5Diese Bedingungen gelten für die Herstellung und Lieferung von neuen und die Lieferung von gebrauchten Sachen gleichlautend, sofern nicht die Geltung aus­drück­lich auf gebrauchte Sachen beschränkt ist.
  
2Zustandekommen des Vertrages:
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an den erteilten Auftrag 3 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auf­trags­be­stä­tigung und deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.
  
3Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1Die Lieferung und/oder Leistung erfolgt zu den vereinbarten Preisen, sofern solche nicht vereinbart sind, zu den am Liefertag gültigen Preisen. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und Transport ab Lieferwerk oder ab Lager von Hippe sowie für Aufstellung und Installation. Sofern nicht bei Werk – oder Dienstleistungen jedweder Art ein Festpreis vereinbart wurde, ist der tatsächlich erbrachte Aufwand Grundlage der endgültigen Berechnung. Die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetz­lichen Höhe wird zusätzlich berechnet.
3.2Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
3.3Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung ohne jeden Abzug wie folgt fällig: 30 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme.
Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung von Hippe 8 Tage nach dem Fällig­keitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen bedürfen darüber hinaus einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Diskont – und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.4Der Auftraggeber darf nur mit von Hippe anerkannten oder rechtskräftig fest­ge­stell­ten Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist aus­ge­schlossen, sofern dieses auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht.
3.5Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Hippe berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich über dem Basiszinssatz zu verlangen.
  
4Gefahrenübergang:
4.1Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Geneh­migungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mit­ge­teilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist ver­längert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4.3Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Kann der Versand nicht oder nicht fristgerecht infolge von Umständen erfolgen, die Hippe nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.4Hippe kann nach eigenem Ermessen vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
  
5Mängel, Rücktritt, Abnahme:
5.1Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Hippe die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftrag­geber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von Hippe zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
5.2Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.3Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5.4Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall Hippe zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistungen zu verlangen.
5.5Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen von gebrauchten Sachen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Diese Aus­schluß­re­ge­lungen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Hippe, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Hippe bestehen, die nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt mit folgender Maßgabe:
Er gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes. Er gilt auch nicht, wenn Hippe den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Ausschluß gilt zudem nicht für Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflicht­ver­letzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5.6§ 377 HGB bleibt unberührt.
5.7Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver­ein­barten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauch­bar­keit.
  
6Eigentumsvorbehalt:
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Hippe bis zur Erfüllung sämtlicher Hippe gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hippe auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Heraus­gabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von Hippe, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Hippe, vom Vertrag zu­rück­zu­treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  
7Haftung:
7.1Hippe haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Hippe oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet Hippe unter Ausschluß weitergehender Haftung nur nach dem Pro­dukt­haftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor­her­seh­baren Schaden begrenzt. Die Haftung von Hippe ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
7.2Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auf­trag­gebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Ver­letz­ung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.3Die Regelungen der vorstehenden Absätze 7.1 und 7.2 erstrecken sich auf Schadens­ersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer (4), die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer (5).
7.4Hippe haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahr­läs­sig­keit von Hippe oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Hippe ist in Fällen grober Fahr­läs­sig­keit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Abs. (4) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung von Hippe wegen Verzögerung der Leistung für den Schadens­ersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer Hippe etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.5Hippe haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Hippe oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Hippe ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Abs. (5) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung von Hippe wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auf­trag­ge­bers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  
8Störung bei Leistungserbringung:
8.1Soweit irgendeine Ursache, die Hippe nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann Hippe eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Hippe auch die Vergütung seines Mehraufwandes verlangen.
8.2Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  
9Verjährungsfristen:
9.1Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/ Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrunde – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht gemäß § 479 Abs. 1 BGB für Rückgriffsansprüche des Unternehmers; diese unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
9.2Die Verjährungsfristen nach Abs. 8.1 gelten auch für sämtliche Schadens­er­satz­an­sprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Scha­dens­er­satz­an­sprüche jeder Art gegen Hippe bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zu­sam­men­hang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. (1) Satz 1.
9.3Die Verjährungsfristen nach Abs. (1) und (2) gelten mit folgender Maßgabe:
(a)Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
(b)Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Hippe den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit Hippe eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernommen hat. Hat Hippe einen Mangel arglistig ver­schwie­gen, so gelten anstelle der in Abs. (1) genannten Fristen die gesetzlichen Ver­jährungs­fristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, unter Ausschluß der Fristverlängerung der Arglist gem. §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 Abs. 3 BGB.
(c)Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  
10Softwarenutzung:
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird diese nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. eine anderweitige Nutzung der Software wird untersagt. Im übrigen gelten für die Vervielfältigung, Überarbeitung und Übersetzung die gesetzlichen Vorschriften der §§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen hinsichtlich der Kopien bleiben beim Hersteller oder dessen Softwarelieferanten.
  
11Sonstige Bestimmungen:
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages oder der Geschäftsbedingungen un­zu­lässig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
  
12Gerichtsstand:
Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird hiermit Osnabrück als Gerichtsstand vereinbart.

Stand: 03/2003


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